Steuereinnahmen sinken

Steuern aktuell

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Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern sind im April erneut gesunken und lagen um 4,6 Prozent niedriger als im April 2022. Das Finanzministerium begründet den Rückgang mit den umfangreichen Steuerentlastungen für die privaten Haushalte und Unternehmen. In den ersten vier Monaten sanken die Einnahmen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 2,3 Prozent auf 254 Milliarden Euro. Nachfolgend die Veränderung des Steueraufkommens bei wichtigen Steuern von Januar bis April 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum:

  • Lohnsteuer -1,2 %
  • Veranlagte Einkommensteuer -8,6 %
  • Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag +20,8 %
  • Körperschaftsteuer -4,6 %
  • Steuern vom Umsatz -1,1 %
  • Gewerbesteuerumlagen -13,2 %
  • Energiesteuer -0,6 %
  • Tabaksteuer +5,6 %
  • Versicherungssteuer +7,1 %
  • Solidaritätszuschlag +0,9 %
  • Erbschaftsteuer -11,2 %
  • Grunderwerbsteuer -33,6 %

Der Arbeitskreis „Steuerschätzung“ erwartet für 2023 Steuereinnahmen in Höhe von rund 920,6 Milliarden Euro. Das ist deutlich weniger als noch im Oktober 2022 angenommen. Der Rückgang ist laut Bundesfinanzministerium auf das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz zurückzuführen.

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen

Der Handel mit Kryptowährungen wie z. B. Bitcoins oder Etherum wird in Deutschland immer populärer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die beim Kauf und Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres entstehen, zu versteuern sind. Laut BFH handelt es sich bei einer Kryptowährung um ein Wirtschaftsgut, wenngleich solche Digitalwährungen nur als Datensätze im virtuellen Raum existieren. Die damit erzielten Spekulationsgewinne sind jedoch real und zu versteuern.

Verzinsung einer Darlehensforderung

Ein Verzicht auf eine Verzinsung einer Darlehensforderungen auf dem Gesellschafterkonto kann zu einer verdeckten Gewinnabführung (vGA) führen. Eine vGA ist anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil gewährt, den sie einem Dritten nicht gewährt hätte (sog. Fremdvergleich). Somit ist aus Sicht der darlehensgebenden Gesellschaft von einer Vermögensminderung auszugehen und nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes nichts dagegen einzuwenden, wenn sich Darlehensnehmer und -geber die bankübliche Zinsmarge teilen. 

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