Mitarbeiterbeteiligung

Steuervorteile ab 2024

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Vor allem für kleine Unternehmen gestaltet sich die Suche nach geeignetem Fachpersonal immer schwieriger. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll Abhilfe schaffen. Es sieht vor, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zum 1.1.2024 zu erleichtern.

Kannte man Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bis vor wenigen Jahren vor allem aus der Startup-Szene im Silicon Valley, so sind sie mittlerweile auch bei deutschen Unternehmen gängige Praxis. Diese Programme spielen eine wichtige Rolle im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte. Darüber hinaus eigenen sich solche Beteiligungsmodelle auch im Kontext der Unternehmensnachfolge.   

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Ab 2024 soll der jährliche Freibetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro jährlich angehoben werden. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt in gleicher Höhe.

Der Freibetrag wird an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die grundsätzlich allen Mitarbeitern zur Verfügung steht, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
  2. Es handelt sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Beachten Sie aber, dass ab dem nächsten Jahr steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nur noch eingeschränkt durch Entgeltumwandlung finanziert werden können. Vermögensbeteiligungen über 2.000 Euro bleiben steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Aufgeschobene Besteuerung

Die sog. Dry-Income-Problematik soll ebenfalls entschärft werden. Diese tritt auf, wenn sich ein Mitarbeiter zu vergünstigten Konditionen oder unentgeltlich am Unternehmen beteiligt. Der nach Abzug des Freibetrags sich ergebende geldwerte Vorteil soll nicht mehr sofort lohnversteuert werden, sondern erst, wenn er durch den Arbeitnehmer veräußert wird oder 20 Jahre nach der Übertragung (vorher waren es zwölf Jahre). Diese Regelung soll auch für Beteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden. Die Besteuerung bei Ablauf der 20-Jahres-Frist entfällt, wenn der Arbeitgeber erklärt, im Falle der Übertragung für die Steuer zu haften.

Mehr Unternehmen profitieren

Damit in Zukunft mehr Unternehmen von den Anwendungen der aufgehobenen Besteuerung profitieren können, werden die KMU-Schwellenwerte angehoben. Das bedeutet, dass künftig Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis zu 100 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 86 Millionen Euro privilegiert sind. Die Schwellenwerte müssen mindestens einmal innerhalb von sieben Jahren eingehalten werden. Vorher waren es zwei Jahre. Die Unternehmensgründung darf maximal 20 Jahre zurückliegen. Bisher gelten 12 Jahre.

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