Neue Rechtsform GmbH-gebV

Nachfolgeoption und Stiftungsalternative

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Immer häufiger scheitern Unternehmensnachfolgen, weil keine geeigneten Nachfolger gefunden werden oder die finanziellen Hürden zu hoch sind. Die Gefahr ist groß, dass in den nächsten Jahren tausende Unternehmen ohne Nachfolge aus dem Markt ausscheiden werden. Jetzt soll eine neue Gesellschaftsform das Problem lösen. Wirtschaftsverbände fordern die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie kann auch eine Alternative zu komplexen Stiftungen sein. Hier ein kurzer Diskussionsstand.

Verbände und Politik einig

Über 20 Wirtschaftsverbände, vom Start-up-Verband über den Verband der mittelständischen Wirtschaft bis hin zum Verband der deutschen Unternehmerinnen, fordern seit Jahren die Einführung die Gesellschaft mit verbundenem Vermögen als neue Rechtsform. Auch die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu ausgesprochen, wenngleich es unterschiedliche Bezeichnungen gibt wie „GmbH in Verantwortungseigentum“ oder „GmbH mit gebundenem Vermögen“. Allerdings hat das zuständige Bundesjustizministerium das Projekt noch nicht in Angriff genommen.

Kernelemente

Die Zielsetzung ist in jedem Fall gleich: Gewinne und Vermögen dürfen nicht für individuelle Zwecke verwendet werden. Sie sind im Unternehmen zu binden und dienen der Entwicklung des Unternehmens. Ein Unternehmensverständnis, dass seit Jahrzehnten von Unternehmen wie Bosch oder Zeiss gelebt wird. Bisher sind solche Wertvorstellungen nur mit komplizierten Unternehmensstrukturen oder Stiftungen umzusetzen, die erhebliche Kosten verursachen.

Für die Bildung einer Stiftung ist in der Regel ein Mindestkapital von 100.000 Euro notwendig. Mit der neuen Gesellschaftsform soll der rechtliche Rahmen vereinfacht werden, damit auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) die Möglichkeit haben, ein solches Eigentumsverständnis umzusetzen. Vier Kernelemente werden in Zukunft die neue Gesellschaftsform prägen.

  • Vermögensbildung und Kontrolle: Gewinne können weder offen noch verdeckt an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sie werden stattdessen thesauriert, investiert oder gemeinnützig verwendet. Die Gesellschaft genießt dadurch Steuervorteile. Verbindliche Verwendungsnachweise oder Berichte sollen Missbrauch verhindern.
  • Gesellschafterverständnis: Der Kreis der Gesellschafter ist begrenzt und beruht auf Personen, die sich persönlich und langfristig für das Unternehmen engagieren. Sie erbringen ihre Einlagen wie Stammkapital in einer normalen GmbH. Eine Veräußerung ist möglich, aber nur zum Nominalwert. Gewinnbezugsrechte werden nicht gewährt, eine Vergütung erfolgt leistungsbezogen und die Gesellschaftsanteile sollen nicht an die nächste Generation vererbt, sondern im Rahmen einer „Werte- oder Fähigkeitenverwandtschaft“ an die nächste Generation weitergegeben werden. Neue Gesellschafter können Eigentumsanteile zu einem festen Nennwert erwerben.  
  • Gesellschafterzweck: Bezüglich des Unternehmensgegenstandes bestehen keine Einschränkungen. Die Gesellschaft muss auch nicht unbedingt gemeinnützigen Zwecken dienen. Sie kann auch gewinnorientierte Zwecke verfolgen. Damit können auch Transportunternehmen oder sogar Schlachthöfe in der Form einer GmbH-gebV betrieben werden.

Neue Gesellschaft als Problemlöser?

Die neue Rechtsform soll die Unternehmensnachfolge erleichtern, da die Anteile einfacher an Mitarbeiter, leitende Angestellte oder Dritte veräußert werden können. Anders als bei herkömmlichen Anteilsverkäufen werden die Eigentumsanteile bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zu einem festen Nennbetrag (ohne stille Reserven) übertragen. Dadurch verringert sich der finanzielle Aufwand und die Chance ist größer, dass ein geeigneter Unternehmensnachfolger gefunden wird, so die Befürworter.

Kritiker hingegen glauben, dass die Suche nach einem passenden Nachfolger noch schwieriger wird, da zukünftige Eigentümer keine Gewinnausschüttungen erhalten und auch nicht an Wertsteigerungen teilnehmen. Zudem dürfen die Anteile nur an Personen innerhalb der „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ weitergegeben werden.

Ob die neue Gesellschaftsform praktikabel ist und das Nachfolgeproblem löst, muss sie unter Beweis stellen, wenn sie implementiert werden sollte.

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