Steuern beim Unternehmensverkauf

Freibeträge ab dem 55. Lebensjahr

© Pexels, Andrea Piacquadio

Die Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung bleiben hoch. Zahlreiche Herausforderungen wie steigende Preise oder der Fachkräftemangel hemmen das Geschäft. Wer jetzt sein Unternehmen verkaufen möchte, sollte die relevanten Steuervergünstigungen kennen. Interessant ist insbesondere die Altersgrenze von 55 Jahren.

Steuerliche Aspekte

Unternehmer, die ihren Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahrs verkaufen, können von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren, wenn sie ihr Unternehmen als Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) führen.

Freibetrag

Wer sein Unternehmen nach dem 55. Geburtstag verkauft, kann einen Freibetrag von 45.000 EUR in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Veräußerungen im Falle der Berufsunfähigkeit. Übersteigt der steuerlich maßgebliche Veräußerungsgewinn die Grenze von 136.000 EUR, wird der übersteigende Betrag vom Freibetrag abgezogen.  

Beispiel

  • Bei einem Erlös von 136.000 EUR sind 91.000 EUR zu versteuern (136.000 – 45.000).
  • Beträgt dagegen der steuerbare Erlös 151.000 €, also 15.000 EUR mehr als der Grenzbetrag 136.000 EUR, wird der Freibetrag auf 30.000 € (45.000 – 15.000) reduziert, 121.000 € wären zu versteuern.
  • Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag.

Der Veräußerungsfreibetrag ist insbesondere für den Verkauf von kleineren Unternehmen bzw. niedrigen Unternehmensbewertungen interessant.

Ermäßigter Steuersatz

Beim Verkauf von größeren Unternehmen birgt der ermäßigte Steuersatz – auch als halber Steuersatz bekannt – erhebliche Steuervorteile. Ist der verkaufende Unternehmer 55 Jahre oder älter, kommt auf Antrag (!) ein ermäßigter Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14%) zur Anwendung (§ 34 Abs. 3 EStG). Auch diese Ermäßigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt bis zu einer Grenze von 5 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Veräußerungsgewinne müssen voll versteuert werden.

Fünftelregelung

Der steuerbare Veräußerungsgewinn kann auch nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden, wenn dies steuerlich vorteilhaft ist (Vermeidung von Progressionsnachteilen). Das Finanzamt erledigt dies ohne Antrag von Amts wegen § 34 Abs. 1 EStG.

Fazit

Wer die Absicht hat, sein Unternehmen zu verkaufen, sollte frühzeitig die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausloten. Vor allem für Unternehmer ab 55 Jahren gibt es erhebliche Steuervergünstigungen, die allerdings nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können. Wer mehrere Unternehmen besitzt, sollte daher genau prüfen, in welchem Fall das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Für den Verkauf von Kapitalgesellschaften gelten besondere Regeln.

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