Produkt- und Markenpiraterie

Strafrechtliche Mittel

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Maschinen, Werkzeuge, Schmuck, Kleidung, Spielwaren – kaum ein Produkt ist sicher vor Fälschungen. Der Schaden für die deutschen Unternehmen dürfte sich jährlich auf rund 50 Milliarden Euro belaufen. Gerade für innovative Mittelständler sind Patente, Gebrauchsmuster, geschützte Marken oder Designs wirtschaftlich wertvoll und deshalb für Wirtschaftskriminelle und wenig zimperlich agierende Staaten interessant. Die Überwachung, ob eigene Patente und Markenrechte verletzt werden, sowie die zivil- und strafrechtliche Verfolgung von Produkt- und Markenpiraten ist daher eine zentrale Daueraufgabe.

Nutzen des Strafverfahrens

Üblicherweise wehren sich die geschädigten Rechteinhaber mit zivilrechtlichen Mitteln. So erreichen Sie zwar Unterlassung, Vernichtung, Rückruf sowie Schadenersatz, aber ein Strafverfahren ist ein schärferes Schwert. Damit machen Sie deutlich, dass die Verletzung Ihres geistigen Eigentums strafrechtlich in dieselbe Kategorie wie Diebstahl bzw. Betrug am Kunden gehört. Darüber hinaus tragen Sie dazu bei, den Markt für schutzrechtsverletzende Produkte zu stören.

Strafwürdige Schutzrechtsverletzungen sind, je nach Art des Schutzes, das unerlaubte Herstellen, Anbieten und Vertreiben sowie das Anwenden, Benutzen und Gebrauchen. Auch das Einführen zu diesen Zwecken ist strafbar (s. § 142 PatentG, § 25 GebrMG, §§ 143–144 MarkenG, § 51 DesignG). Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei gewerbsmäßigem Handel bis zu fünf Jahren, oder eine Geldstrafe verhängen. Schon der Versuch ist strafbar.

Strafverfahren in Gang setzen

Allerdings ist ein Strafverfahren kein Selbstläufer. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen nur bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung. Auch sieht sie von der Verfolgung ab, wenn eine geringe Schuld besteht oder wenn die strafbare Schutzrechtsverletzung hinter anderen Straftaten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Um das Strafverfahren erfolgreich in Gang zu setzen und durchzuziehen, achten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt vor allem auf folgende Punkte:

  • Sammeln Sie schon für den Strafantrag handfeste Beweise statt nur Nachweise eines Tatverdachts. Das veranlasst die Staatsanwaltschaft eher, die Ermittlungen tatsächlich aufzunehmen.
  • Ihr Anwalt wird frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, denn daraus sind häufig weitere Rechtsverletzer erkennbar (Lieferanten, Kunden usw.). Darüber hinaus finden sich dort oft Hinweise, die für die rasche Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nützlich sind.
  • Als Geschädigter sollten Sie im Strafprozess als Nebenkläger auftreten (§ 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO). In dieser Rolle haben Sie unter anderem ein Frage- und Beweisantragsrecht, mit dem Sie zur Aufdeckung des Ausmaßes der Schutzrechtsverletzung beitragen können.
  • Im Strafprozessverfahren können Sie als Geschädigter Schadenswiedergutmachung, Schadensersatz oder vergleichbare Zahlungen und Ansprüche geltend machen.

Lassen Sie sich unbedingt frühzeitig von einem erfahrenen Anwalt begleiten.

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