Die Beleidigung gehört zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Offensichtlich reizt das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer immer wieder zu heftigen Gefühlsausbrüchen: Da wird geschimpft, geflucht und gestikuliert – und leicht ist die Grenze zur Strafbarkeit überschritten. Denn bei Ehrverletzung handelt es sich um eine Beleidigung und damit um eine Straftat.
Beleidigung kann teuer werden
Im Internet gibt es Listen mit Geldstrafen, die die Gerichte verhängt haben: ein Schimpfwort wie „Dumme Kuh“ kostete 300 Euro, „Idiot“ 1.500 Euro, die Geste des Stinkefingers 4.000 Euro. Die Höhe der Geldstrafe kann individuell abweichen. Sie wird in Tagessätzen bemessen und richtet sich u. a. nach dem Verdienst des Betroffenen. Im Wiederholungsfall sind sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich, in Verbindung mit Tätlichkeiten bis zu zwei Jahren. Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Für Beleidigungen gibt es keine Strafpunkte, da die Beleidigung kein sicherheitsrelevanter Verkehrsverstoß ist.
Ab wann gilt eine Äußerung als Beleidigung?
Diese Frage kann nur im Einzelfall vom Richter beantwortet werden. Ein per se beleidigendes Verhalten gibt es nicht. Die Rechtsprechung definiert Beleidigung in § 185 StGB als rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Ehre bedeutet hier die personale Würde des Menschen und sein Anspruch, entsprechend seinem moralischen, intellektuellen und soziale Wert behandelt zu werden.
Zur Ehrverletzung gehört also ein Täter, der mit Absicht eine ehrverletzende Äußerung tut, und ein Opfer, das diese tatsächlich als ehrverletzend empfindet. Beleidigung ist in diesem Sinne misslungene Kommunikation. Typische Beispiele:
- Schimpfwörter: „Dumme Kuh“
- Herabsetzende Bezeichnungen: „Lügner“, „Bulle“ zu einem Polizisten
- Gesten: Vogel zeigen, Stinkefinger
- Indirekte Beleidigungen: „Am liebsten würde ich Idiot zu dir sagen.“
- Tätlichkeiten: Ausspucken
Dabei kommt es nicht auf die Äußerung an sich an, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls: Wer ist beteiligt? Wie ist der Grad der Bekanntschaft untereinander und der übliche Umgangston? In welcher besonderen Situation fiel die Äußerung? Um strafrechtlich relevant zu sein, muss die Äußerung die Person wirklich in ihrer Ehre verletzen, ihr gleichsam einen Schlag versetzen.
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